Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
1.1 Anbieter ist die immorise GmbH, Kemperplatz 1, 10785 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 211349 B, USt-ID DE326772901, vertreten durch die Geschäftsführer Lukasz Niedzwiecki, Alexander Zgoll und Jan Dirk Poppinga. Kontakt: info@immorise.com, Telefon +49 160 93603615. „Kunde“ ist die im Vertrag bezeichnete natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die den Plattformvertrag schließt. „Nutzer“ sind die natürlichen Personen, die innerhalb eines Kundenkontos handeln, insbesondere eingeladene Mitarbeitende, Dienstleister und Mieter. Eingeladene Nutzer werden nicht Partei des entgeltlichen Plattformvertrags und schulden keine Lizenzentgelte. Für sie gelten gesonderte Nutzungsbedingungen nach Ziffer 3.3.
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn immorise ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
1.3 Das Angebot zum Abschluss eines Kundenvertrags richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge über Kundenkonten zur privaten Nutzung werden nicht angeboten. Die Einladung privater Personen durch Kunden bleibt zulässig.
1.4 Bei Registrierung und Bestellung bestätigt die handelnde Person die Zugehörigkeit des Kunden zum Kreis nach Ziffer 1.3 sowie ihre Berechtigung, ihn zu vertreten. Der vollständige Name des Kunden ist anzugeben; bei Selbständigen genügt der bürgerliche Name oder die zutreffende Geschäftsbezeichnung. immorise kann bei Zweifeln geeignete Nachweise verlangen und den Vertragsschluss bis zur Klärung ablehnen. Bei bestehenden Verträgen gelten für Einschränkungen ausschließlich § 12 und die gesetzlichen Voraussetzungen.
1.5 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere angenommene Angebote, haben Vorrang. Für die Auftragsverarbeitung geht der AVV diesen AGB vor. Zwingendes Recht bleibt unberührt.
§ 2 Leistungsgegenstand
2.1 Die Plattform ermöglicht die Verwaltung, Darstellung und gemeinsame Nutzung digitaler Gebäudedaten, insbesondere von Scans, Punktwolken, BIM-Modellen, Plänen und Dateien. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder der bei Vertragsschluss angezeigten Leistungsbeschreibung.
2.2 Je nach vereinbartem Umfang stehen ein 3D-Rundgang mit Messfunktionen, BIM-Viewer, Aktivitäten, Datenraum und Twin Factory zur Verfügung. Gesondert beauftragte Erfassungs- oder Modellierungsleistungen richten sich zusätzlich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Rundgänge und die automatische Unkenntlichmachung erstellt immorise mit eigenen, selbst trainierten KI-Modellen. In der Twin Factory kombiniert immorise eigene KI-Modelle mit KI-Modellen anderer Anbieter, die über Schnittstellen angebunden sind. Die Bereitstellung der Plattform allein umfasst keine fachplanerische Prüfung eines Gebäudes.
2.3 Der Kunde verwaltet Projekte, lädt Nutzer ein und vergibt Rechte. Er entscheidet auch über Freigabelinks und deren Laufzeit. Die zugänglichen Inhalte bestimmen sich nach diesen Freigaben; Empfänger eines Freigabelinks können die darüber freigegebenen Inhalte im eingeräumten Umfang abrufen.
2.4 Die Plattform setzt automatisierte Verfahren zur Unkenntlichmachung von Gesichtern und Kfz-Kennzeichen in Scans ein. Technisch bedingte Erkennungsfehler sind möglich. Der Kunde prüft vor Weitergabe oder Veröffentlichung, ob zusätzliche Unkenntlichmachungen notwendig sind. Die vertragliche Pflicht von immorise, die vereinbarte Funktion mangelfrei bereitzustellen, bleibt bestehen.
2.5 Für Weiterentwicklungen und Änderungen des Leistungsumfangs gilt § 8. Vertraglich vereinbarte Eigenschaften können nicht allein unter Berufung auf den Entwicklungsstand entfallen.
2.6 Rechte an Kundeninhalten verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. immorise verarbeitet Kundeninhalte mit seinen KI-Verfahren ausschließlich, um die beauftragten Leistungen zu erbringen; die Verfahren werden dabei nicht mit Kundeninhalten weiter trainiert. Eine Nutzung von Kundeninhalten zur Verbesserung oder zum Training eigener KI-Modelle erfolgt nur, wenn der Kunde sie ausdrücklich freigibt, etwa über eine entsprechende Einstellung in der Plattform oder eine gesonderte Vereinbarung. Einzelne Funktionen können eine solche Freigabe voraussetzen; hierauf wird vor ihrer Aktivierung hingewiesen. Die Freigabe kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Personenbezogene Daten werden hierfür zuvor nach dem Stand der Technik anonymisiert; bloß pseudonymisierte oder zusammengefasste personenbezogene Daten genügen nicht. Anonymisierte und aggregierte Nutzungsstatistiken ohne Bezug zu Kundeninhalten, etwa zur Häufigkeit genutzter Funktionen, darf immorise zur Verbesserung der Plattform verwenden. Ohne gesonderte Vereinbarung werden Kundeninhalte weder für fremde KI-Modelle trainiert noch für eigene Verwertungszwecke an Dritte gegeben. Die zur Vertragserfüllung erforderliche Verarbeitung durch die vereinbarten Dienstleister, insbesondere die Beantwortung einer Frage durch den KI-Assistenten, bleibt hiervon getrennt.
2.7 Der KI-Assistent ist eine optionale Funktion. Er steht erst zur Verfügung, wenn eine für den Kunden handelnde, hierzu berechtigte Person (Owner oder Erstinhaber) ihn für das Kundenkonto freischaltet; die Freischaltung kann jederzeit in der Plattform aufgehoben werden. Mit der Freischaltung weist der Kunde immorise an, den Assistenten nach den dort angezeigten Bedingungen und dem AVV bereitzustellen. Der Assistent verwendet bei einer Anfrage nur die benötigten Inhalte, auf die der anfragende Nutzer zugreifen darf. Seine Antworten werden automatisiert erzeugt und können Fehler enthalten. Der Assistent legt Inhalte nur auf Anweisung des anfragenden Nutzers an und ändert oder löscht sie nur auf dessen Anweisung; solche Handlungen gelten als Handlungen dieses Nutzers, der das Ergebnis prüft. Für die Nutzung und Prüfung der Ergebnisse gilt § 13.
§ 3 Registrierung und Nutzerverwaltung
3.1 Der Kunde gibt mit der Registrierung und der ausdrücklichen Annahme dieser AGB sowie des vollständig bereitgestellten AVV einschließlich Anlagen ein Vertragsangebot ab. Der Plattformvertrag kommt mit der Freischaltung des Kundenkontos durch immorise zustande. Eine bloße Empfangsbestätigung ist noch keine Annahme. Bezahlte Lizenzen werden durch Annahme des individuellen Angebots vereinbart; eine Testregistrierung begründet keine Zahlungspflicht.
3.2 Projekte, Nutzer und Berechtigungen innerhalb des Kundenkontos werden durch hierzu berechtigte Personen verwaltet. Technische Administratorrechte begründen für sich allein keine Vollmacht zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen.
3.3 Eingeladene Personen erhalten eine Einladung und verwenden eigene Zugangsdaten. Sie nehmen die einheitlichen Nutzungsbedingungen für eingeladene Nutzer von immorise ausdrücklich an. Dieses begrenzte Nutzungsverhältnis ist vom Kundenvertrag getrennt. Für eine zusätzliche Einladung wird eine bereits angenommene, unveränderte Fassung nicht erneut vereinbart.
3.4 Der Kunde vergibt Rollen nach dem notwendigen Umfang, prüft sie regelmäßig und entzieht nicht mehr benötigte Zugriffe. Bestellungen, Vertragsänderungen und datenschutzrechtliche Weisungen dürfen nur hierzu bevollmächtigte Personen abgeben.
3.5 Der Kunde verpflichtet die von ihm eingesetzten Nutzer zum vertraulichen Umgang mit Zugangsdaten und meldet einen erkannten Missbrauch unverzüglich. Eine Zurechnung von Nutzerhandlungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 278 BGB. Eigene Sicherheits- und Schutzpflichten von immorise bleiben unberührt.
3.6 Sperrungen und Einschränkungen richten sich nach § 12.
3.7 Der Kunde hält seine Vertrags- und Kontaktdaten aktuell. Änderungen der Firma oder Rechnungsadresse sind mitzuteilen; ein Wechsel des Rechtsträgers ist gesondert nach Ziffer 3.8 zu vereinbaren.
3.8 Wer ein Konto für einen Dritten anlegt, muss diesen vor Vertragsschluss als Kunden eindeutig benennen und zum Abschluss von Plattformvertrag und AVV bevollmächtigt sein. Bei wirksamer Vertretung ist der benannte Dritte von Beginn an Kunde; die E-Mail-Adresse des Vertreters ändert daran nichts. immorise kann einen Vollmachtsnachweis verlangen. Ohne Vertretungsmacht gelten die gesetzlichen Regeln über Vertretung ohne Vertretungsmacht, insbesondere §§ 177 bis 179 BGB; eine pauschale persönliche Haftung bis zur Übergabe wird nicht vereinbart. Wer im eigenen Namen ein Konto eröffnet, bleibt selbst Kunde. Ein späterer Wechsel des Kunden erfordert die Zustimmung des bisherigen Kunden, des neuen Kunden und von immorise sowie die Klärung der Datenübertragung und des AVV. Die Übertragung einer Administratorrolle allein überträgt keinen Vertrag. Persönliche Zugangsdaten dürfen bei einer Übergabe nicht weitergegeben werden.
3.9 Vor elektronischen Bestellungen können Eingaben geprüft und berichtigt werden. Vertragsbedingungen können abgerufen und gespeichert werden. immorise bestätigt den Eingang einer Bestellung unverzüglich elektronisch. Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragstext wird von immorise gespeichert. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist unter https://www.immorise.com/subpages/agb.html abrufbar; frühere Fassungen werden archiviert und dem Kunden auf Anfrage an info@immorise.com übermittelt.
§ 4 Preise, Abrechnung und Zahlung
4.1 Laufende Lizenzen werden nach dem angenommenen Angebot per Rechnung abgerechnet. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig.
4.2 Kostenpflichtige Einzelleistungen der Twin Factory werden in der Plattform bestellt und nach Fläche abgerechnet. Vor der Bestellung werden die Leistung, der Preis je Quadratmeter, der sich aus der vom Kunden angegebenen Fläche ergebende voraussichtliche Preis und der Hinweis auf die Umsatzsteuer angezeigt. Mit dem entsprechend beschrifteten Bestellknopf gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab und autorisiert die Reservierung des voraussichtlichen Betrags auf seiner hinterlegten Karte über Stripe. immorise nimmt das Angebot durch eine automatisch versandte Bestätigung per E-Mail oder durch Beginn der Verarbeitung an. Nach Abschluss der Modellierung wird dem Kunden die tatsächlich verarbeitete Fläche angezeigt; mit seiner Bestätigung wird der Endpreis zum angezeigten Preis je Quadratmeter belastet, und ein nicht benötigter Teil der Reservierung wird freigegeben. Übersteigt der Endpreis den reservierten Betrag, wird der Mehrbetrag erst nach dieser Bestätigung belastet; ohne Bestätigung entsteht kein Anspruch auf den Mehrbetrag, und immorise kann die Herausgabe des über den reservierten Umfang hinausgehenden Ergebnisses zurückhalten.
4.3 Preise werden netto angegeben. In einem individuellen Angebot für Lizenzen vereinbarte Preisstaffeln, etwa feste jährliche Anpassungen, gehen vor. Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird zusätzlich ausgewiesen. Eine umsatzsteuerliche Sonderbehandlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; die Angabe einer USt-ID allein begründet sie nicht.
4.4 Zahlungsverzug und eine darauf gestützte Sperrung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und § 12. Die Zahlungspflicht besteht nur für vertraglich geschuldete Entgelte; gesetzliche Gegenrechte bleiben erhalten.
4.5 Zahlungsdienstleister ist Stripe Payments Europe, Limited, Dublin, Irland. Zahlungs- und Rechnungsdaten müssen den zutreffenden Kunden bezeichnen. Etwaige eigene Bedingungen von Stripe betreffen dessen Zahlungsdienst; sie erweitern nicht die Leistungspflichten oder Haftungsausschlüsse des Plattformvertrags.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
5.1 Die Laufzeit einer bezahlten Lizenz ergibt sich aus dem Angebot. Eine als Jahreslizenz vereinbarte Lizenz läuft zunächst ein Jahr ab dem vereinbarten Leistungsbeginn. Die frühere Freischaltung einer Testphase setzt diese Laufzeit nicht in Gang.
5.2 Jahreslizenzen verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt werden. Das besondere Beendigungsrecht nach Ziffer 12.5 bleibt unberührt und geht dieser Frist vor.
5.3 Individuell vereinbarte Monatslizenzen können mit 14 Tagen Frist zum Ende des jeweiligen Vertragsmonats in Textform gekündigt werden, soweit das Angebot keine andere Regelung enthält. Ziffer 12.5 bleibt unberührt.
5.4 Beide Parteien können aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen. Soweit erforderlich, ist zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder abzumahnen. Ein unerheblicher Zahlungsverzug oder eine unerhebliche unrichtige Angabe rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung.
§ 6 Kundeninhalte und Verantwortlichkeit
6.1 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten und freigegebenen Inhalte verantwortlich. Pflichten von immorise für eigene Leistungen und eigenes Verhalten bleiben bestehen.
6.2 Der Kunde stellt sicher, dass die notwendigen Nutzungsrechte und datenschutzrechtlichen Grundlagen bestehen. Er räumt immorise ein einfaches, auf die Vertragsdurchführung begrenztes Recht ein, Inhalte zu speichern, technisch zu vervielfältigen, vereinbarungsgemäß zu verarbeiten und berechtigten Empfängern zugänglich zu machen. Die Einschaltung der vereinbarten Dienstleister ist davon umfasst. Ein Recht zur Werbung oder zum KI-Training folgt daraus nicht.
6.3 Für die Verarbeitung personenbezogener Kundeninhalte gilt Ziffer 10.3. Ob der Kunde selbst Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter eines Dritten ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.
6.4 Bei automatisch unkenntlich gemachten Inhalten gilt Ziffer 2.4. Die Prüfpflicht des Kunden hebt die geschuldeten Leistungsmerkmale von immorise nicht auf.
6.5 Eine allgemeine Überwachungspflicht wird nicht vereinbart. Konkrete Meldungen rechtswidriger Inhalte werden geprüft; gesetzliche Prüf-, Informations- und Handlungspflichten bleiben unberührt. Einschränkungen richten sich nach § 12.
6.6 Datensicherung und Wiederherstellung durch immorise richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und Anlage 1 des AVV. Der Kunde sichert ihm verfügbare Originaldateien und nutzt bereitgestellte Exportmöglichkeiten in einem dem Risiko angemessenen Umfang. Diese Mitwirkung ersetzt nicht die Sicherungspflichten von immorise. Die Folgen einer schuldhaft unterlassenen zumutbaren Sicherung richten sich nach § 254 BGB; Schadensersatz nach § 14. Eine gesonderte Vergütung für Wiederherstellung bedarf einer vorherigen Vereinbarung und entfällt, soweit immorise sie als Mängelbeseitigung oder Schadensbehebung schuldet.
6.7 Für Ansprüche Dritter gilt ausschließlich § 15.
§ 7 Testphase und kostenlose Zugänge
7.1 Die kostenlose Testphase dauert grundsätzlich einen Monat. Beginn, Ende und Umfang werden bei Freischaltung mitgeteilt. Der Standardumfang umfasst höchstens zehn Projekte, zehn BIM-Modelle und 100 GB Datenraum. immorise kann die Testphase im Einzelfall verlängern und bestätigt dann das neue Enddatum. Ein dauerhaft kostenloser Zugang wird nicht zugesagt.
7.2 Die Testphase endet ohne Kündigung am mitgeteilten Enddatum. Sie geht nicht automatisch in einen kostenpflichtigen Vertrag über. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote oder besondere Supportreaktionszeit ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart. Die Bereitstellung des vereinbarten Testumfangs und die Datenschutz- und Datensicherungspflichten bleiben verbindlich. Eine vorzeitige Beendigung richtet sich nach § 12.
7.3 Ohne Anschlussvereinbarung bleiben die Kundendaten nach Ende der Testphase 30 Tage zum Abruf und Export verfügbar. Danach werden sie nach § 5 AVV gelöscht; immorise erinnert vor Ablauf dieser Frist in Textform an Abruf und Löschung. Eine ausdrücklich vereinbarte weitere Speicherung, etwa ein gesondert beauftragter kostenpflichtiger Speicherzugang, geht vor. Ein solcher Zugang wird nicht automatisch gebucht. Gesetzliche Wechselrechte nach Ziffer 12.5 dürfen durch die Löschung nicht verkürzt werden.
7.4 Kostenpflichtige Einzelleistungen können während der Testphase gesondert nach § 4 beauftragt werden. Für diese Leistungen gelten die vereinbarten Leistungspflichten unabhängig von der Kostenlosigkeit des Plattformzugangs.
§ 8 Leistungsänderungen, Wartung und Preise
8.1 immorise kann technische Anpassungen wegen geänderter gesetzlicher Anforderungen, konkreter Sicherheitsanforderungen oder notwendiger Kompatibilitätsanpassungen vornehmen. Der vereinbarte Nutzungszweck und wesentliche Funktionen müssen erhalten bleiben. Wesentliche Leistungseinschränkungen bedürfen einer Vereinbarung nach § 11; neue optionale Funktionen begründen keine zusätzliche Zahlungspflicht.
8.2 Erforderliche Wartung wird möglichst zu wenig belastenden Zeiten durchgeführt und bei Planbarkeit rechtzeitig angekündigt. Unterbrechungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dringende Sicherheits- oder Störungsmaßnahmen können ohne Vorankündigung erfolgen; immorise informiert anschließend so bald wie möglich.
8.3 Wartung und Weiterentwicklung schließen gesetzliche Mängelrechte nicht pauschal aus. Schadensersatz richtet sich nach § 14.
8.4 Bei Lizenzen mit automatischer Verlängerung kann immorise die laufenden Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) jeweils zum Beginn einer Verlängerungsperiode anpassen, frühestens nach zwölf Monaten Vertragslaufzeit und höchstens einmal je Vertragsjahr. Die Erhöhung darf die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Preisfestsetzung nicht übersteigen und beträgt höchstens 5 % je Anpassung. Sinkt der Index, senkt immorise die Entgelte zum nächsten Verlängerungszeitpunkt entsprechend. Eine Anpassung wird mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit der zugrunde liegenden Indexveränderung mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Anpassung auf diesen Zeitpunkt in Textform kündigen; hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen. Fest vereinbarte Preise oder Preisstaffeln gehen dieser Regelung vor. Andere Preisänderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden; Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
§ 9 Verfügbarkeit und Support
9.1 immorise schuldet die Bereitstellung der vereinbarten Plattformfunktionen. Eine lückenlose Erreichbarkeit wird nicht versprochen. Vereinbarte Verfügbarkeitswerte oder Service-Level gehen vor. Wartung richtet sich nach § 8.
9.2 Bei Störungen ergreift immorise angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschuldeten Leistung. Eine außerhalb des Einflussbereichs liegende Ursache entlastet immorise nur nach den gesetzlichen Regeln; eigene Organisations- und Vorsorgepflichten bleiben bestehen.
9.3 Support ist unter info@immorise.com erreichbar. Anfragen werden grundsätzlich werktags während der üblichen Geschäftszeiten bearbeitet. Verbindliche Reaktionszeiten entstehen nur durch gesonderte Vereinbarung.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
10.1 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften.
10.2 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.immorise.com/subpages/datenschutz.html. Sie informiert und ist keine zustimmungsbedürftige Vertragsbedingung.
10.3 Für personenbezogene Daten, die immorise im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien den AVV unter https://www.immorise.com/subpages/avv.html einschließlich seiner Anlagen bei Registrierung oder Annahme des Angebots. Die ausgefüllten Anlagen müssen vor der Zustimmung speicherbar bereitstehen. Verarbeitet der Kunde seinerseits im Auftrag, ist immorise weiterer Auftragsverarbeiter; der Kunde benötigt die entsprechenden Befugnisse seines Auftraggebers.
10.4 Der Kunde gewährleistet rechtmäßige Einladungen und Berechtigungen und informiert die betroffenen Personen über die von ihm verantwortete Verarbeitung. immorise erfüllt seine eigenen Informationspflichten.
10.5 Stripe verarbeitet Zahlungsdaten in eigener Verantwortlichkeit. Die Abrechnung durch immorise ist keine Auftragsverarbeitung für den Kunden.
10.6 Die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind Bestandteil des AVV. Vertrauliche Sicherheitsdetails können über einen geschützten Zugang bereitgestellt werden, müssen dem Kunden aber vor Vertragsschluss zugänglich sein.
10.7 Für eine Freistellung wegen Datenschutzverletzungen gilt § 15. Eigene Pflichtverletzungen von immorise werden nicht auf den Kunden verlagert.
10.8 Beide Parteien schützen nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen der anderen Partei einschließlich Gebäudeunterlagen vor unbefugter Offenlegung. Sie verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung und gewähren Zugriff nur im erforderlichen Umfang an entsprechend verpflichtete Personen und vereinbarte Dienstleister. Ausgenommen sind nachweislich öffentlich bekannte, rechtmäßig anderweitig erlangte oder unabhängig entwickelte Informationen. Gesetzlich gebotene Offenlegungen bleiben zulässig; soweit erlaubt, wird die andere Partei zuvor informiert. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort, solange die Information vertraulich ist.
§ 11 Vertragsänderungen
11.1 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden mit Gegenüberstellung oder verständlicher Beschreibung der wesentlichen Änderungen in Textform angeboten.
11.2 Vertragsänderungen bedürfen ausdrücklicher Zustimmung einer vertretungsberechtigten Person. Eine elektronische Zustimmung wird mit Kunde, handelnder Person, serverseitigem Zeitpunkt und den angenommenen Fassungen dokumentiert. Der Kunde erhält eine speicherbare Bestätigung.
11.3 Schweigen und weitere Nutzung sind keine Zustimmung. Rein redaktionelle Korrekturen ohne Änderung des Vertragsinhalts können mitgeteilt werden; sie begründen keine neuen Pflichten.
11.4 Änderungen gelten ab dem ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkt, ohne Rückwirkung. Ohne Zustimmung bleibt der bisherige Vertrag maßgeblich. Das Ablehnen einer Änderung allein rechtfertigt keine Sperrung.
§ 12 Sperrung, Beendigung, Rückgabe und Anbieterwechsel
12.1 immorise kann betroffene Inhalte oder Zugänge einschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Rechtsverstöße, Missbrauch oder eine Sicherheitsgefährdung bestehen oder der Kunde mit einer nicht nur unerheblichen Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug ist. Die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein; mildere Mittel sind vorrangig. Soweit der Zweck nicht gefährdet wird, erhält der Kunde vorab Gründe, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abhilfe. Bei dringender Gefahr erfolgt die Information unverzüglich nachträglich. Wartung richtet sich nach § 8.
12.2 Eine außerordentliche Kündigung erfolgt nur nach Ziffer 5.4. Erhebliche falsche Angaben zur Identität oder zum Vertragszweck können einen wichtigen Grund bilden, ersetzen aber nicht die gesetzlich gebotene Einzelfallabwägung.
12.3 Bei Vertragsende erhält der Kunde Gelegenheit zur Rückgabe oder Löschung nach § 5 AVV. Für Testphasen gilt Ziffer 7.3, für einen Anbieterwechsel Ziffer 12.5. Bei sonstiger Beendigung bezahlter Verträge beträgt die Abruf- und Exportfrist 30 Tage; immorise erinnert vor Ablauf in Textform. Danach werden die Daten vorbehaltlich gesetzlicher Pflichten und einer gesonderten Speichervereinbarung gelöscht. Export ist keine freiwillige Kulanzleistung; zwingende Rückgabe- und Wechselrechte bleiben bestehen.
12.4 Einschränkungen werden aufgehoben, sobald ihr Grund entfällt. Kosten einer vom Kunden schuldhaft verursachten Maßnahme sind nur im Rahmen gesetzlicher Ansprüche oder einer vorherigen gesonderten Vereinbarung ersatzfähig.
12.5 Soweit die gebuchte Leistung ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Kapitels VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) ist, gilt vorrangig:
- Der Kunde kann in Textform an info@immorise.com den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene IT-Infrastruktur verlangen oder die Beendigung mit anschließender Löschung wählen. Die Ankündigungsfrist beträgt höchstens zwei Monate; ein früherer Beginn kann vereinbart werden. Jahreslaufzeit und ordentliche Kündigungsfrist hindern dieses Recht nicht.
- Anschließend erfolgt der Wechsel ohne unnötige Verzögerung, grundsätzlich binnen höchstens 30 Kalendertagen. Bei technischer Undurchführbarkeit informiert immorise innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen mit Begründung und nennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal angemessen verlängern.
- Während des Übergangs unterstützt immorise den Kunden und von ihm beauftragte Dritte angemessen, führt die vereinbarten Funktionen sorgfältig fort, informiert über bekannte Kontinuitätsrisiken und gewährleistet das vereinbarte Sicherheitsniveau. Die Parteien wirken nach Treu und Glauben zusammen.
- Übertragen werden alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, insbesondere hochgeladene Scans, Punktwolken, Bilder, Pläne und Dokumente, erzeugte kundenspezifische Modelle, Aktivitäten, Kommentare, Zuordnungen, Projektstrukturen, kundenseitige Konfigurationen, Rechteinformationen sowie zugehörige Ein- und Ausgabedaten und Metadaten. Die abschließende Kategorienliste, eng begrenzte Ausnahmen zum Schutz interner Geschäftsgeheimnisse, Formate, Schnittstellen und Beschränkungen enthält das Exportverzeichnis unter https://www.immorise.com/subpages/datenexport.html.
- Offene Schnittstellen und Informationen werden nach Maßgabe von Art. 30 Data Act bereitgestellt. Der Export erfolgt entsprechend anwendbaren Interoperabilitätsanforderungen, andernfalls in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Register der Datenstrukturen, Formate und Wechselverfahren: https://www.immorise.com/subpages/datenexport.html.
- Nach erfolgreichem Wechsel endet der betroffene Dienstleistungsvertrag; immorise bestätigt die Beendigung. Bei gewählter Beendigung ohne Wechsel endet er nach der Ankündigungsfrist. Nach Ende des Übergangszeitraums verbleiben mindestens 30 Kalendertage für den Datenabruf; vor deren Ablauf findet keine Löschung statt, sofern der Kunde sie nicht ausdrücklich verlangt. Danach werden die betreffenden Daten und digitalen Vermögenswerte nach Abschluss des Wechsels gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. § 5 AVV gilt ergänzend.
- Für den gesetzlich geschuldeten Wechsel werden keine gesonderten Wechselentgelte erhoben. Vereinbarte laufende Entgelte fallen bis zur Beendigung an. Diese AGB begründen weder eine Vertragsstrafe noch eine pauschale Restlaufzeitvergütung für die vorzeitige Beendigung im Wechselverfahren. Ausschließlich zusätzlich gewünschte, nicht bereits geschuldete Leistungen bedürfen eines gesonderten vergüteten Auftrags.
- Angaben zu den Rechtsordnungen der eingesetzten Infrastruktur und zu Schutzmaßnahmen gegen unionsrechtswidrigen staatlichen Zugriff auf in der EU gespeicherte nicht personenbezogene Daten stehen unter https://www.immorise.com/subpages/datenexport.html.
§ 13 Mängelrechte und KI-Ergebnisse
13.1 Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit. Automatisierte Auswertungen hängen von Qualität und Vollständigkeit der Eingabedaten ab. Eine darüber hinausgehende Genauigkeitsgarantie wird nicht übernommen. Vereinbarte Qualitäts- oder Genauigkeitsmerkmale bleiben verbindlich.
13.2 KI-Antworten, automatische Unkenntlichmachungen, Messungen und erzeugte Modelle sind vor einer fachlich erheblichen Verwendung auf Plausibilität und Eignung zu prüfen. Sie ersetzen ohne ausdrückliche entsprechende Leistungsvereinbarung keine fachkundige Planung, Vermessung oder Sicherheitsbewertung. Diese Prüfpflicht schließt Mängelrechte nicht aus.
13.3 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte entsprechend der Art der vereinbarten Leistung. Wartung, Weiterentwicklung und der Einsatz von KI führen nicht zu einem pauschalen Gewährleistungsausschluss. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 erste Alternative BGB wird ausgeschlossen; Ziffer 14.1 bleibt unberührt.
13.4 Der Kunde meldet erkennbare Störungen mit einer zumutbaren Beschreibung unverzüglich und ermöglicht erforderliche Mitwirkung. immorise behebt Mängel innerhalb angemessener Frist. Ein Workaround genügt nur, soweit dadurch die geschuldete Nutzung zumutbar ermöglicht wird; die sonstigen gesetzlichen Rechte bleiben bestehen.
13.5 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ausschließlich nach § 14. Für KI-Fehler, Folgeschäden und Datenverlust gilt kein zusätzlicher Ausschluss.
§ 14 Haftung
14.1 immorise haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt auch für entsprechendes Verhalten gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet immorise im Übrigen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine zusätzliche Begrenzung auf gezahlte Entgelte wird nicht vereinbart.
14.3 Außerhalb der Fälle nach Ziffern 14.1 und 14.2 ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das gilt auch für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste und sonstige Folgeschäden. Die Ziffern 14.1 und 14.2 gelten ebenso bei kostenlosen Zugängen; deren Entgeltfreiheit führt nicht zu einem Haftungsbetrag von null.
14.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von immorise sowie für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
14.5 Zwingende Ansprüche betroffener Personen, insbesondere nach Art. 82 DSGVO, werden nicht beschränkt. Für ein Mitverschulden, insbesondere bei unterlassenen zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, gilt § 254 BGB.
§ 15 Freistellung
15.1 Der Kunde stellt immorise von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit sie auf einer von ihm zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung oder Verletzung von Rechten Dritter beruhen. Nutzerhandlungen werden nur nach den gesetzlichen Regeln zugerechnet. Soweit immorise den Schaden mitverursacht hat, entfällt die Freistellung entsprechend dem eigenen Verantwortungsanteil.
15.2 Die Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Rechtsverteidigungskosten. immorise informiert den Kunden unverzüglich, ermöglicht seine Beteiligung und erkennt Ansprüche nicht ohne Abstimmung zu seinen Lasten an. Notwendige fristwahrende Maßnahmen bleiben zulässig. Vergleichsabschlüsse zu Lasten des Kunden bedürfen dessen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf.
§ 16 Feedback und geistiges Eigentum
16.1 Der Kunde kann freiwillig Feedback übermitteln. Personenbezogene Daten und vertrauliche Inhalte sollen darin nur enthalten sein, soweit sie für die Bearbeitung erforderlich sind.
16.2 Soweit der Kunde über entsprechende Rechte verfügt, darf immorise freiwillig übermittelte Verbesserungsvorschläge unentgeltlich zur Weiterentwicklung verwenden. Dies umfasst keine Rechte an beigefügten Projektdateien, personenbezogenen Daten oder geschützten Inhalten Dritter. § 2.6 und die Vertraulichkeit bleiben unberührt. Eine Umsetzungspflicht besteht nicht.
16.3 Rechte an Software und Technologien von immorise verbleiben bei immorise beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Rechte des Kunden an seinen Inhalten und vereinbarten Ergebnissen sowie gesetzliche Exportrechte bleiben unberührt.
§ 17 Vertragsübertragung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
17.1 Die Übernahme des Vertrags durch einen anderen Kunden bedarf der Zustimmung nach Ziffer 3.8 in Textform. Für die Abtretung einzelner Ansprüche gelten die gesetzlichen Regeln; § 354a HGB bleibt unberührt.
17.2 Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das gilt auch für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Forderung von immorise in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
17.3 Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben bestehen.
§ 18 Verbraucherstreitbeilegung
18.1 immorise ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
19.3 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. Eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich nächstkommende Regelung wird nicht vereinbart.
19.4 Vertragliche Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.